Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Vorbereitungsdienst Regierungssekretär-
anwärterin/
Regierungssekretär-
anwärter,
2. in der Probezeit
bis zur Anstellung
Regierungssekretärin zur
Anstellung (z. A.)/
Regierungssekretär zur
Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt
(Besoldungsgruppe A 6)
Regierungssekretärin/
Regierungssekretär,
4. in den Beförderungs-
ämtern der
 
Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/
Regierungsobersekretär,
Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/
Regierungshauptsekretär,
Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/
Amtsinspektor.


(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.



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