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§ 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 4 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungsnachweisen und Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, es sei denn, dass die schwerbehinderten Menschen damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass qualitative Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei sonstigen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen.

(3) Über Erleichterungen entscheidet die Ausbildungsleitung. Sie teilt jede Entscheidung unverzüglich der Schwerbehindertenvertretung mit.

(4) Auf Wunsch von schwerbehinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann die Vertretung schwerbehinderter Menschen in den betreffenden mündlichen Teilen des Auswahlverfahrens und der Laufbahnprüfung anwesend sein.



 

Zitierungen von § 4 LAP-mDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LAP-mDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 LAP-mDBNDV Durchführung der schriftlichen Prüfung
... festzuhalten. Ferner sind in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 und etwaige besondere Vorkommnisse zu vermerken. Die Niederschrift wird von der ...