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§ 21 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 21 Grundsätze der Praktika



(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben. Sie sollen die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden.

(2) Das Praktikum I bezieht sich insbesondere auf allgemeine Verwaltungsaufgaben. Während des Praktikums II wird insbesondere in den laufbahnspezifischen Bereichen ausgebildet.

(3) Während der Praktika sind auch solche Aufgaben zu übertragen, die zu selbständigem Denken und Handeln hinführen. Hierbei sollen Aufgabenstellung und Aufgabenerledigung anhand von Arbeitsvorgängen kennen gelernt und entsprechende Fertigkeiten entwickelt werden.

(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.



 

Zitierungen von § 21 LAP-mDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LAP-mDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-mDBNDV Durchführung der Praktika
... der Praktika im Einzelnen richtet sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 21 nach dem jeweiligen ...