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§ 28 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 28 Prüfungskommission



(1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung werden jeweils vor einer Prüfungskommission abgelegt. In einer Prüfung können auch mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern. Die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst,

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst.

(3) Während der Bewertung von Aufsichtsarbeiten vergrößert sich die Besetzung der Prüfungskommission um zwei weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer, die auch sonstige vergleichbare Bedienstete sein können.

(4) Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll mit Lehraufgaben im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung betraut sein.

(5) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(6) Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.

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Zitierungen von § 28 LAP-mDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 LAP-mDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
§ 70 MDBNDVerfSchVDV Übergangsvorschriften
... I S. 320) geändert worden ist, anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 28 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verordnung tritt. (2) Für Anwärterinnen und Anwärter, ...