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§ 30 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 30 Aufsichtsarbeiten



(1) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten.

(2) Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer legen ihm spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung jeweils zwei Vorschläge mit Lösungsskizze vor. Das Prüfungsamt kann sie ändern, ergänzen oder andere Aufgaben stellen.

(3) Die Texte der Aufgaben sind in versiegelten Umschlägen so aufzubewahren, dass die Anwärterinnen und Anwärter sie erst in der Prüfung zur Kenntnis nehmen können. Die Umschläge werden unmittelbar vor der Bearbeitung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.

(4) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben.

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