(1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs I haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten in den Fächern
- 1.
- Recht,
- 2.
- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und
- 3.
- Sicherheit und Geheimschutz.
In ihnen können sämtliche Lehrbereiche des §
18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 geprüft werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen.