Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Kapitel 7 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
|

Kapitel 7 Laufbahnprüfung

§ 40 Zulassung, Zeitpunkt und Inhalt



(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung und die Ausbildung durchlaufen hat.

(2) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(3) Die Prüfung wird an den Lernzielen des § 2 ausgerichtet. In ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen sowie schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein, die schriftliche Prüfung spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen.


§ 41 Schriftliche Prüfung



(1) Es werden fünf Aufsichtsarbeiten gestellt:

1.
drei aus der operativen Aufklärung, davon eine in nachrichtendienstlicher Technik,

2.
eine aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht und

3.
eine aus der internationalen Politik.

(2) Für die Bearbeitung sind jeweils mindestens drei Zeitstunden anzusetzen. Bis zu zwei Aufgaben können in Form einer programmierten Prüfung gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.

(3) An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden. Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben werden; nach zwei Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.


§ 42 Durchführung der schriftlichen Prüfung



(1) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden jeweils vor Beginn der Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Mitgliedern der Prüfungskommission nicht vor der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.

(2) Das Prüfungsamt regelt die Aufsicht während der Prüfung. Die Aufsichtsperson fertigt über den Ablauf der Prüfung eine Niederschrift. In ihr sind der Beginn der Bearbeitung, der Zeitpunkt der Abgabe sowie Unterbrechungen festzuhalten. Ferner sind in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 und etwaige besondere Vorkommnisse zu vermerken. Die Niederschrift wird von der Aufsichtsperson unterzeichnet.

(3) Die abgegebenen Aufsichtsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und den für die Bewertung bestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission unmittelbar zu übersenden.

(4) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 31 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.


§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung



(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn drei oder mehr Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet sind.

(2) Das Prüfungsamt stellt die Zulassung oder Nichtzulassung fest und gibt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig schriftlich bekannt. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform, sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 44 Mündliche Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Auswahl der Prüfungsfächer trifft die Prüfungskommission.

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung können die in § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereiche sein.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(4) Die Prüfungszeit darf je Prüfling in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Prüflinge in einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden.

(5) Die Prüfungskommission bewertet jede Leistung nach § 33 mit Note und Rangpunkten. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor.

(6) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken. Die Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt die Durchschnittspunktzahl.

(7) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben.


§ 45 Gesamtergebnis, Zeugnis



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote und die Durchschnittspunktzahl fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 vom Hundert,

2.
die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,

3.
die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,

4.
die Durchschnittspunktzahl der fünf Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung mit 50 vom Hundert,

5.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.

(3) Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung erteilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein Zeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach Absatz 1 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Es ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses ist zu den Personalakten zu nehmen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses.

(5) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten vom Prüfungsamt ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.


§ 46 Wiederholung



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, bestimmt das Prüfungsamt, welche Teile der Ausbildung und welche Leistungsnachweise zu wiederholen sind. Es bestimmt auch, innerhalb welcher Frist die Prüfung zu wiederholen ist.

(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. § 12 Abs. 2 bis 4 ist auch während des verlängerten Vorbereitungsdienstes anwendbar.

(3) Die bei der Wiederholung erzielten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.