Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Kapitel 8 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
|
Kapitel 8 Sonstige Vorschriften
§ 47 Gleichwertige Befähigung
§ 48 Übergangsvorschrift
§ 49 Inkrafttreten

Kapitel 8 Sonstige Vorschriften

§ 47 Gleichwertige Befähigung



(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst besitzt auch, wer die Befähigung für den

1.
mittleren Auswärtigen Dienst,

2.
mittleren Zolldienst des Bundes,

3.
mittleren Steuerdienst des Bundes,

4.
mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes,

5.
mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes oder

6.
mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

erworben hat.

(2) Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die die Befähigung für eine in Absatz 1 nicht genannte, der Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst gleichwertige Laufbahn besitzen, kann der Bundesnachrichtendienst die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst aufgrund ihrer bisherigen Befähigung und Tätigkeit zuerkennen, wenn sie in den Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich unterwiesen worden sind. Der Bundesnachrichtendienst stellt fest, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt die Unterweisung in der Form eines Einweisungslehrganges oder einer praktischen Einführung auf den Gebieten der Nachrichtengewinnung und -bearbeitung. Die Unterweisung dauert mindestens sechs Wochen und höchstens sechs Monate.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 48 Übergangsvorschrift



Die Ausbildung der vor dem 1. Januar 2003 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 49 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed