Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
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§ 11 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
Geltung ab 09.11.1995; FNA: 210-4-3 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 11 Datenübermittlung durch Datenübertragung


§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert

Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den jeweiligen Empfänger weitergegeben oder in derselben Zusammenstellung zum Abruf durch den jeweiligen Empfänger bereitgehalten. Über den Zeitpunkt der Weitergabe oder über die Dauer des Bereithaltens der jeweiligen Daten sowie über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens muß Einvernehmen zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger bestehen. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. § 7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 11 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 2. BMeldDÜV Verfahren der Datenübermittlungen (vom 01.11.2012)
... des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt. (2) Die Datenübermittlungen erfolgen 1. an die ...
§ 12 2. BMeldDÜV Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (vom 01.07.2011)
... der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende Dateiformat ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
Artikel 1 4. BMeldDÜVIIÄndV (vom 28.04.2012)
... des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt." b) Absatz 2 Nummer 2 wird ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 10 WehrRÄndG 2011 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende Dateiformat ...


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