Änderung § 10 2. BMeldDÜV vom 01.11.2012

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§ 10 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung
§ 10 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Übermittlung durch Übersendung von Disketten


(Text neue Fassung)

§ 10 Übermittlung durch Übersendung von CDs oder DVDs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Datenübermittlungen durch Disketten sind in der Regel Disketten DIN EN 29529 zu verwenden. Die Formate sowie die Beschriftung der Disketten und die Codierung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. § 6 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Diskette mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:



(1) Bei Datenübermittlungen durch CD sind in der Regel CDs DIN EN 30149 zu verwenden. Die Formate sowie die Beschriftung der CDs oder DVDs und die Codierung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. § 6 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende CD oder DVD mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:

(Textabschnitt unverändert)

1. absendende Stelle,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Diskettenkennzeichen,



2. CD- oder DVD-Kennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. laufende Nummer der Diskette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Disketten,



5. laufende Nummer der CD oder DVD und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren CDs oder DVDs,

6. Erstellungsdatum.

vorherige Änderung

Die Diskette ist in ihrer Tasche mit einer Schutzpackung zu versenden. Zusammengehörende Disketten sind zusammen zu versenden.



Die CD oder DVD ist in einer Schutzpackung zu versenden. Zusammengehörende CDs oder DVDs sind zusammen zu versenden.




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