Änderung § 5 2. BMeldDÜV vom 01.11.2012

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§ 5 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung
§ 5 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):

(Text neue Fassung)

(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche, zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):


1. | Familienname
(mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301 bis 0303,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

6. | Geschlecht | 0701,

7. | gegenwärtige Anschrift der
alleinigen Wohnung oder der
Hauptwohnung | 1201 bis 1206,
1208 bis 1212,

8. | bei Änderung der Anschrift
die bisherige Anschrift | 1216 bis 1221,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. | Sterbetag | 1901.



9. | Datum der letzten Eheschließung
oder der letzten Begründung
einer Lebenspartnerschaft | 1402,

10. |
Sterbetag | 1901.


(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).

vorherige Änderung

 


(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:


1. | Ehegatte - Familienname | 1501 bis 1502,

2. | Ehegatte - Vorname | 1503,

3. | Ehegatte - Tag der Geburt | 1505,

4. | Ehegatte - gegenwärtige
Anschrift der alleinigen Wohnung | 1508 bis 1510,

oder der Hauptwohnung | 1512 bis 1514,

5. | Lebenspartner - Familienname
(mit Namensbestandteilen) | 1517 bis 1518,

6. | Lebenspartner - Vorname | 1519,

7. | Lebenspartner - Tag der Geburt | 1521,

8. | Lebenspartner - gegenwärtige
Anschrift der alleinigen Wohnung | 1524 bis 1526

oder der Hauptwohnung | 1528 bis 1530.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 



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