Änderung § 7 2. BMeldDÜV vom 20.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
§ 7 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern


(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der Anlage 7 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung. Sie sind vom DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, herausgegeben, bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder Magnetbändern übermittelt werden, sind sie bis zum 31. Dezember 1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und nach DIN 66004 Teil 3, darzustellen. Nach diesem Zeitpunkt sind die Datenübermittlungen im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66004 Teil 3 durchzuführen.

(Text neue Fassung)

(2) Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder Magnetbändern übermittelt werden, sind die Datenübermittlungen im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66004 Teil 3 durchzuführen.

(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Datenübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem Angaben enthalten muß über

1. die Anzahl der Datenträger,

2. die Datenträgerkennzeichen,

3. die Aufzeichnungsdichte,

4. das Erstellungsdatum,

5. die laufende Nummer der erstellten Datei,

6. die Anzahl der Datensätze je Datenträger,

7. den Code.

Eine Zweitausfertigung des Begleitschreibens ist gesondert zu versenden.

vorherige Änderung

(4) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten sind in der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger dupliziert und für die Dauer von drei Monaten bei der absendenden Meldebehörde bereitgehalten werden.



(4) Die für die Datenübermittlung nach § 6 Abs. 1 bestimmten Daten sind in der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger dupliziert und für die Dauer von drei Monaten bei der absendenden Meldebehörde bereitgehalten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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