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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 01.11.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2009 durch Artikel 1 der 2. BMeldDÜV2ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2009 BGBl. I S. 3668
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeines


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, die Datenstelle der Rentenversicherungsträger, das Bundesamt für Justiz, das Kraftfahrtbundesamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesverwaltungsamt.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesagentur für Arbeit, die Datenstelle der Rentenversicherungsträger, das Bundesamt für Justiz, das Kraftfahrtbundesamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesverwaltungsamt.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebehörde der Hauptwohnung.

(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart, erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5d unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet.



§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung


(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):


1. | Familienname
(mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. | frühere Namen | 0201 bis 0203,



2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301 bis 0303,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

6. | Geschlecht | 0701,

7. | gegenwärtige Anschrift der
alleinigen Wohnung oder der
Hauptwohnung | 1201 bis 1206,
1208 bis 1212,

8. | bei Änderung der Anschrift
die bisherige Anschrift | 1216 bis 1221,

9. | Sterbetag | 1901.


(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).



§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Optionsmitteilung):

1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101, 0102,

2. Vornamen 0301, 0302,

3. Tag und Ort der Geburt 0601-0605,

4. Geschlecht 0701,

5. gegenwärtige und künftige Anschriften 1201-1206, 1208-1213,

6. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401.



(1) Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):


1. | Familiennamen (jetziger
und
früherer Name mit
Namensbestandteilen) |
0101, 0102,

2. | Vornamen | 0301, 0302,

3. | Tag und Ort
der
Geburt | 0601 bis 0605,

4. | Geschlecht | 0701,

5. | gegenwärtige und künftige
Anschriften | 1201 bis 1206,
1208 bis 1213,


6. | Datum des Auszugs aus
der Wohnung | 1306,

7. | Fortzug in das Ausland
(Staat) | 1307,

8. |
möglicher Verlust der
deutschen
Staatsangehörigkeit
nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes | 2401.


(2) Die Meldebehörde, bei der sich eine
nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärungspflichtige Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten in automatisierter Form (BV-Optionsmitteilung Wiederzuzug):


1. | Familiennamen (jetziger und
früherer Name mit Namens-
bestandteilen) | 0101 bis 0106,
0201 bis 0204,

2. | Vornamen | 0301, 0302,

3. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0605,

4. | Geschlecht | 0701,

5. | gegenwärtige und frühere
Anschriften | 1201 bis 1206,
1208 bis 1213,
1224 bis 1230,

6. | Zuzug aus dem Ausland
(Staat) | 1223,

7. | Datum des Wegzugs
ins Ausland | 1231,

8. | möglicher Verlust der
deutschen Staatsangehörig-
keit nach § 29 des Staats-
angehörigkeitsgesetzes |
2401.

§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen


(1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten; diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen

1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,

2. an die Bundesagentur für Arbeit im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 2,

3. (aufgehoben)

4. (aufgehoben)

5. an das Bundesamt für Justiz im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4a,

6. an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.

(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern und an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form.

vorherige Änderung

(4) (aufgehoben)



(4) Für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt ist § 5d Absatz 2 erst ab 1. November 2010 anzuwenden.

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*) Anm. d. Red.: nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die Wörter 'im Bundesanzeiger sowie' gestrichen werden, die finden sich aber nur in Satz 4 und wurden auch dort gestrichen.
**) Anm. d. Red.: Änderung durch durch Artikel 11 Nr. 3 G. v. 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß vorgenommen