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§ 1 - Grundwasserverordnung (GrWV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 542; aufgehoben durch § 15 V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 22.03.1997; FNA: 753-1-6 Wasserwirtschaft
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§ 1 Zweck der Verordnung



Zweck dieser Verordnung ist es, zur wirksamen Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)

1.
näher zu regeln, wie die wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes zum Schutz des Grundwassers auf die Einleitung und den sonstigen Eintrag bestimmter gefährlicher Stoffe anzuwenden sind,

2.
die dabei bestehenden Pflichten zur Untersuchung und Überwachung sowie bestimmte Mindestanforderungen an den Inhalt behördlicher Zulassungen näher zu bestimmen.