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§ 7 - Grundwasserverordnung (GrWV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 542; aufgehoben durch § 15 V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 22.03.1997; FNA: 753-1-6 Wasserwirtschaft
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§ 7 Behördliche Überwachung



Die Einhaltung der Erlaubnis und die Auswirkungen der erlaubten Maßnahmen auf das Grundwasser sind nach Maßgabe der wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu überwachen.



 

Zitierungen von § 7 Grundwasserverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GrWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GrWV Untersuchungs-, Überwachungs- und Konsultationspflichten
... zu untersuchen. (2) Soweit das Grundwasser nicht bereits im Rahmen des § 7 insbesondere in seiner physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit behördlich ...
§ 8 GrWV Abfallrechtliche Verfahren
... §§ 5 bis 7 gelten entsprechend, soweit die in § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten ...