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Änderung § 5 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom 20.05.2008

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Nach § 51 Abs. 1a, 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

(Text neue Fassung)

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,

2. entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,

3. entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

4. entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung

Nach § 51 Abs. 1a, 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, sofern er Stoffe zugeführt oder Lebensmittel in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht hat. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig, soweit nicht Satz 2 anzuwenden ist.



Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar.