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Änderung § 7 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom 21.03.2009

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

17-β-Östradiol oder seine esterartigen Derivate dürfen noch bis zum 14. Oktober 2006

1. abweichend von § 2 auch eindeutig identifizierten Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen zur Östrusinduktion zugeführt werden, sofern sie

a) als Fertigarzneimittel zugelassen sind, die zur Östrusinduktion bestimmt sind, und

b) nach Maßgabe der dem Fertigarzneimittel beiliegenden Gebrauchsinformation ausschließlich durch einen Tierarzt angewendet werden und

2. abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 zu diesen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)