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§ 2 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (KirchenberufeV)

V. v. 08.06.1972 BGBl. I S. 885; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.07.1980 BGBl. I S. 1001
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-6-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 2 Förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden



Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung für den Besuch der in

1.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Schüler von Fachschulen,

2.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Studierende an Höheren Fachschulen,

3.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ausbildungsstätten in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie Schüler von Berufsaufbauschulen, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studierende an Höheren Fachschulen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erhalten Auszubildende an den Evangelischen freikirchlichen theologischen Seminaren in Hamburg, Dietzhölztal und Reutlingen im ersten Ausbildungsjahr Ausbildungsförderung wie Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studenten an Hochschulen.