§ 2 - Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen (FlBeihV k.a.Abk.)

V. v. 15.03.1978 BGBl. I S. 411; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7847-11-4-27 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Zuständige Stelle



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).



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