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§ 3 - Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen (FlBeihV k.a.Abk.)
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.