§ 5 - Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen (FlBeihV k.a.Abk.)

V. v. 15.03.1978 BGBl. I S. 411; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7847-11-4-27 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, gesondert für jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen notwendigen Belege zu führen und Aufzeichnungen über die eingelagerten Erzeugnisse zu machen.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungspflicht besteht, bleiben unberührt.



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