§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2008 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1227 |
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(Text alte Fassung) § 7 Auslagen | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Soweit bei Maßnahmen der amtlichen Überwachung, die über die üblicherweise durchgeführten Kontrollen hinausgehen, Auslagen entstehen, sind diese vom Antragsteller zu tragen. |