Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)

G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
| |

§ 13 Personalaustausch



(1) Das Auswärtige Amt kann Angehörige anderer Bundesbehörden insbesondere für besondere Fachaufgaben zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernehmen. In dieser Zeit sind sie Angehörige des Auswärtigen Dienstes; für ihre Pflichten und Rechte gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.

(2) Angehörige des Auswärtigen Dienstes können mit ihrer Zustimmung auch im auswärtigen Dienst eines anderen Staates oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtung verwendet werden.

(3) Angehörige anderer auswärtiger Dienste können befristet im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.



 

Zitierungen von § 13 GAD

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GAD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 121 BPersVG Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts mit Ausnahme der Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts
... Sofern sie in den Auswärtigen Dienst nicht nur zeitlich befristet entsprechend § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst übernommen worden sind, sind sie auch zum Personalrat des Auswärtigen Amts wählbar, ...

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 19 EinsatzWVG Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes (vom 13.12.2011)
... während einer zeitlich befristeten Verwendung im Auswärtigen Dienst nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vorschriften ...

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)
Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 4 BfAAG Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... § 13 Absatz 2 und 3 , die §§ 19, 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und § 30 des Gesetzes über den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 51 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... 11 Rechtsverhältnisse § 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten § 13 Personalaustausch Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Beamten § 14 ...