§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.
Frühere Fassungen von § 20 GAD
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 5 ÖDRLPartG Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ... für Familienangehörige". b) Die Angaben zu den §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst: „Unterstützung der Familienangehörigen ... § 19 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben § 20 ". c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: ... den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner." 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben". b) Im Wortlaut wird das Wort ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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