§ 36 - Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)

G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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§ 36 Übergangsregelung


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.

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Zitierungen von § 36 GAD

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 GAD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 51 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
... § 34 (weggefallen) § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 36 Übergangsregelung § 37 Inkrafttreten". 2. Die Abschnitte und ...


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