Änderung § 21 GAD vom 01.01.2009

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§ 21 GAD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 21 GAD n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 175 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes und ihrer Ehegatten sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. 2 Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. 3 Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet.

(2) Befindet sich ein Kind zur Ausbildung an einem anderen als dem Auslandsdienstort, so werden Beihilfen zu Besuchsreisen gewährt.

vorherige Änderung

(3) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.



(3) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.




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