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Änderung § 18 GAD vom 12.02.2009

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§ 18 GAD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 18 GAD n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten


(1) Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten erhalten neben dem Erholungsurlaub jährlich zusätzliche Urlaubstage, gestaffelt nach Entfernung und Schwierigkeit des jeweiligen Dienstortes. Entsprechendes gilt für die Beamten an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen. Die ins Ausland entsandten Beamten und ihre Angehörigen können jährlich einen Zuschuß zu einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten, um die notwendigen Verbindungen zum Inland aufrechtzuerhalten.

(Text alte Fassung)

(2) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln.

(Text neue Fassung)

(2) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.

 (keine frühere Fassung vorhanden)