§ 20 GAD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 20 GAD n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219 |
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(Text alte Fassung) § 20 Mitwirkung der Ehepartner an dienstlichen Aufgaben | (Text neue Fassung)§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben |
Wirken die Ehepartner im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen. | Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen. |