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Änderung § 19 GAD vom 01.01.2007

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§ 19 GAD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 19 GAD n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G v 19.07.2006 BGBl. I 1652
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Unterstützung der Ehepartner und Familien


(1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seinen Ehepartner und seine Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.

(2) Das Auswärtige Amt unterstützt die Familienangehörigen bei der Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt, insbesondere bei Erwerb, Aufrechterhaltung und Vertiefung fremdsprachlicher Kenntnisse.

(3) Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung gewähren den Familienangehörigen die am Auslandsdienstort notwendige Unterstützung.

(Text alte Fassung)

(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehepartner des Beamten und die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.

(Text neue Fassung)

(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehepartner des Beamten und die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde.

(5) Zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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