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Änderung § 17 GAD vom 26.11.2019

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§ 17 GAD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 17 GAD n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Text alte Fassung)

§ 17 Gesundheitsdienst und Soziale Betreuung


(Text neue Fassung)

§ 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Auswärtige Dienst unterhält zur Vorsorge gegen besondere gesundheitliche Gefährdungen seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen einen eigenen Gesundheitsdienst.

(2) 1 Soweit es die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Bedingungen erfordern, kann das Auswärtige Amt soziale Betreuungseinrichtungen unterhalten oder entsprechende Selbsthilfeeinrichtungen fördern. 2 Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Staaten, insbesondere den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, und internationalen Organisationen betrieben werden.



 

 
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