§ 17 GAD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 17 GAD n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 51 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 17 Gesundheitsdienst und Soziale Betreuung | (Text neue Fassung)§ 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Auswärtige Dienst unterhält zur Vorsorge gegen besondere gesundheitliche Gefährdungen seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen einen eigenen Gesundheitsdienst. (2) 1 Soweit es die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Bedingungen erfordern, kann das Auswärtige Amt soziale Betreuungseinrichtungen unterhalten oder entsprechende Selbsthilfeeinrichtungen fördern. 2 Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Staaten, insbesondere den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, und internationalen Organisationen betrieben werden. |