§ 9 GAD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 9 GAD n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241 |
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(Text alte Fassung) § 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen | (Text neue Fassung)§ 9 Kurierdienst und Auslands-IT |
Zur Sicherung der Verbindungen zwischen Auswärtigem Amt und Auslandsvertretungen verfügt der Auswärtige Dienst über ein eigenes Fernmeldenetz und einen eigenen Kurierdienst. | (1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher. (2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland. |