Abschnitt 10 - Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)

G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 36 Übergangsregelung
§ 37 Inkrafttreten

Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 34 (aufgehoben)


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 51 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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§ 36 Übergangsregelung


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.

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§ 37 Inkrafttreten


§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.



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