Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§
5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.