GAD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | GAD n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 51 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
(Text alte Fassung) Erster Abschnitt Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes | (Text neue Fassung) Abschnitt 1 Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes |
§ 1 Aufgaben § 2 Auswärtiger Dienst § 3 Auslandsvertretungen § 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten | |
Zweiter Abschnitt Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes | Abschnitt 2 Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes |
§ 5 Personaleinsatz § 6 Personalreserve § 7 Organisation und Ausstattung § 8 Inspektion § 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen § 10 Politisches Archiv | |
Dritter Abschnitt Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes | Abschnitt 3 Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes |
§ 11 Rechtsverhältnisse § 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten § 13 Personalaustausch | |
Vierter Abschnitt Pflichten und Rechte der Beamten | Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Beamten |
§ 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst § 15 Fürsorge und Schutz § 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland | |
§ 17 Gesundheitsdienst und Soziale Betreuung | § 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung |
§ 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten | |
Fünfter Abschnitt Fürsorge für Familienangehörige | Abschnitt 5 Fürsorge für Familienangehörige |
§ 19 Unterstützung der Familienangehörigen § 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben § 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder § 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen § 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen § 24 Berufsausübung der Ehegatten | |
Sechster Abschnitt Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen | Abschnitt 6 Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen |
§ 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge § 26 Schadensausgleich | |
Siebter Abschnitt Wohnungsfürsorge und Umzüge | Abschnitt 7 Wohnungsfürsorge und Umzüge |
§ 27 Wohnsitz und Wohnung § 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld | |
Achter Abschnitt Auslandsbezogene Leistungen | Abschnitt 8 Auslandsbezogene Leistungen |
§ 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes § 30 Fremdsprachenförderung | |
Neunter Abschnitt Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten | Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten |
§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte § 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit § 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit | |
Zehnter Abschnitt Schlußvorschriften § 34 Datenschutz | Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 34 (aufgehoben) |
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 36 Übergangsregelung § 37 Inkrafttreten | |
§ 17 Gesundheitsdienst und Soziale Betreuung | § 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung |
(1) Der Auswärtige Dienst unterhält zur Vorsorge gegen besondere gesundheitliche Gefährdungen seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen einen eigenen Gesundheitsdienst. (2) 1 Soweit es die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Bedingungen erfordern, kann das Auswärtige Amt soziale Betreuungseinrichtungen unterhalten oder entsprechende Selbsthilfeeinrichtungen fördern. 2 Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Staaten, insbesondere den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, und internationalen Organisationen betrieben werden. | |
§ 34 Datenschutz | § 34 (aufgehoben) |
Bei Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften gelten das Auswärtige Amt (Zentrale) und die einzelnen Auslandsvertretungen als selbständige öffentliche Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. |