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Synopse aller Änderungen des GAD am 24.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2020 durch Artikel 2 des BfAAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GAD.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GAD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
GAD n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes
    § 1 Aufgaben
    § 2 Auswärtiger Dienst
    § 3 Auslandsvertretungen
    § 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten
Abschnitt 2 Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes
    § 5 Personaleinsatz
    § 6 Personalreserve
    § 7 Organisation und Ausstattung
    § 8 Inspektion
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen
(Text neue Fassung)

    § 9 Kurierdienst und Auslands-IT
    § 10 Politisches Archiv
Abschnitt 3 Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes
    § 11 Rechtsverhältnisse
    § 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten
    § 13 Personalaustausch
Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Beamten
    § 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst
    § 15 Fürsorge und Schutz
    § 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland
    § 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung
    § 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten
Abschnitt 5 Fürsorge für Familienangehörige
    § 19 Unterstützung der Familienangehörigen
    § 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
    § 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder
    § 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen
    § 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen
    § 24 Berufsausübung der Ehegatten
Abschnitt 6 Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen
    § 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge
    § 26 Schadensausgleich
Abschnitt 7 Wohnungsfürsorge und Umzüge
    § 27 Wohnsitz und Wohnung
    § 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld
Abschnitt 8 Auslandsbezogene Leistungen
    § 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes
    § 30 Fremdsprachenförderung
Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten
    § 31 Nichtentsandte Beschäftigte
    § 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
    § 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
    § 34 (aufgehoben)
    § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
    § 36 Übergangsregelung
    § 37 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen




§ 9 Kurierdienst und Auslands-IT


vorherige Änderung

Zur Sicherung der Verbindungen zwischen Auswärtigem Amt und Auslandsvertretungen verfügt der Auswärtige Dienst über ein eigenes Fernmeldenetz und einen eigenen Kurierdienst.



(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.

(2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland.