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Synopse aller Änderungen des GAD am 24.06.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2020 durch Artikel 2 des BfAAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GAD.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GAD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | GAD n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes § 1 Aufgaben § 2 Auswärtiger Dienst § 3 Auslandsvertretungen § 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten Abschnitt 2 Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes § 5 Personaleinsatz § 6 Personalreserve § 7 Organisation und Ausstattung § 8 Inspektion | |
(Text alte Fassung) § 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen | (Text neue Fassung) § 9 Kurierdienst und Auslands-IT |
§ 10 Politisches Archiv Abschnitt 3 Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes § 11 Rechtsverhältnisse § 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten § 13 Personalaustausch Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Beamten § 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst § 15 Fürsorge und Schutz § 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland § 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung § 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten Abschnitt 5 Fürsorge für Familienangehörige § 19 Unterstützung der Familienangehörigen § 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben § 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder § 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen § 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen § 24 Berufsausübung der Ehegatten Abschnitt 6 Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen § 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge § 26 Schadensausgleich Abschnitt 7 Wohnungsfürsorge und Umzüge § 27 Wohnsitz und Wohnung § 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld Abschnitt 8 Auslandsbezogene Leistungen § 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes § 30 Fremdsprachenförderung Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten § 31 Nichtentsandte Beschäftigte § 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit § 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 34 (aufgehoben) § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 36 Übergangsregelung § 37 Inkrafttreten | |
§ 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen | § 9 Kurierdienst und Auslands-IT |
Zur Sicherung der Verbindungen zwischen Auswärtigem Amt und Auslandsvertretungen verfügt der Auswärtige Dienst über ein eigenes Fernmeldenetz und einen eigenen Kurierdienst. | (1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher. (2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland. |
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