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Synopse aller Änderungen des GAD am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 175 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GAD.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GAD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
GAD n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 175 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Organisation und Ausstattung


(1) Organisation und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes sind seinen Aufgaben und Erfordernissen regelmäßig anzupassen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit festsetzen, wenn es besondere Bedürfnisse am jeweiligen Dienstort erfordern. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Arbeitszeit der Bundesbeamten.

(Text neue Fassung)

(2) Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit festsetzen, wenn es besondere Bedürfnisse am jeweiligen Dienstort erfordern. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Arbeitszeit der Bundesbeamten.

(3) Die entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes erhalten im Ausland für die Pflege dienstlicher Kontakte eine Aufwandsentschädigung, für die der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, von denen der Beamte und seine Familienangehörigen im Ausland betroffen sind, werden dem Beamten Beihilfen gewährt, die den besonderen Verhältnissen des Auswärtigen Dienstes Rechnung tragen. 2 Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern.

(2) 1 Dem Beamten kann Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt werden, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der Beamte bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt war. 2 Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. 3 Der Schadensausgleich ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grobfahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre. 4 Ansprüche auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberührt. 5 Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.



(1) 1 In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, von denen der Beamte und seine Familienangehörigen im Ausland betroffen sind, werden dem Beamten Beihilfen gewährt, die den besonderen Verhältnissen des Auswärtigen Dienstes Rechnung tragen. 2 Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern.

(2) 1 Dem Beamten kann Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt werden, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der Beamte bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt war. 2 Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. 3 Der Schadensausgleich ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grobfahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre. 4 Ansprüche auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberührt. 5 Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten


(1) 1 Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten erhalten neben dem Erholungsurlaub jährlich zusätzliche Urlaubstage, gestaffelt nach Entfernung und Schwierigkeit des jeweiligen Dienstortes. 2 Entsprechendes gilt für die Beamten an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen. 3 Die ins Ausland entsandten Beamten und ihre Familienangehörigen können jährlich einen Zuschuß zu einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten, um die notwendigen Verbindungen zum Inland aufrechtzuerhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln. 2 Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.



(2) 1 Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln. 2 Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschrift.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder


(1) 1 Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes und ihrer Ehegatten sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. 2 Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. 3 Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet.

(2) Befindet sich ein Kind zur Ausbildung an einem anderen als dem Auslandsdienstort, so werden Beihilfen zu Besuchsreisen gewährt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.



(3) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.

§ 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen


(1) 1 Erleidet ein Familienangehöriger des Beamten oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person im Ausland einen Schaden durch einen Unfall oder eine Erkrankung, die unter den Voraussetzungen des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes bei dem Beamten als Dienstunfall zu werten wären, so ist dem Beamten ein Ausgleich zu gewähren. 2 Ein Ausgleich kann auch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes gewährt werden.

(2) Wirkt der Ehegatte des ins Ausland entsandten Beamten bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Beamten mit und erleidet er dabei einen Unfall, der bei dem Beamten selbst ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes wäre, so wird dem Beamten dafür ein Ausgleich gewährt.

(3) 1 Der Ausgleich erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 34 Abs. 1, des § 35 und der §§ 43 bis 46 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht der Beamte, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person einen Ausgleich von anderer Seite erhält. 2 Im übrigen wird dem Beamten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag eine Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.



(4) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.

§ 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen


(1) 1 Zu Reisen des Beamten und seiner Familienangehörigen vom ausländischen Dienstort aus Anlaß des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familienangehörigen oder Verwandten ersten oder zweiten Grades können dem Beamten Reisebeihilfen gewährt werden. 2 Ebenso können Beihilfen für Reisen von Familienangehörigen und Verwandten ersten oder zweiten Grades zum ausländischen Dienstort gewährt werden, wenn der Beamte oder ein Familienangehöriger lebensgefährlich erkrankt oder gestorben ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern.



(2) Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern.

§ 26 Schadensausgleich


(1) 1 Schäden, die während eines dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts des Beamten diesem, einem Familienangehörigen oder einer anderen zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhrs, Unruhe oder Naturkatastrophen entstehen, können dem Beamten ersetzt werden. 2 Gleiches gilt für Schäden des Beamten, seiner Familienangehörigen oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung betroffen ist.

(2) Ein Ausgleich kann auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.



(3) Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.

§ 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld


vorherige Änderung

Die für Auslandsumzüge und das Auslandstrennungsgeld erforderlichen Regelungen werden nach den Grundsätzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bundesreisekostengesetzes durch Rechtsverordnungen des Bundesministers des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern getroffen.



Die für Auslandsumzüge und das Auslandstrennungsgeld erforderlichen Regelungen werden nach den Grundsätzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bundesreisekostengesetzes durch Rechtsverordnungen des Bundesministers des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat getroffen.