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§ 2 - Kostenverordnung zum Stammzellgesetz (StZG-KostV)

V. v. 28.10.2005 BGBl. I S. 3115; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 16 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 05.11.2005; FNA: 2121-61-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Genehmigung



(1) Die Gebühr für die Genehmigung der Einfuhr oder Verwendung embryonaler Stammzellen nach § 6 Abs. 1 des Stammzellgesetzes (Genehmigung) beträgt 3.000 bis 10.000 Euro.

(2) Erfordert die Genehmigung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, kann die Gebühr bis auf 25.000 Euro erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.

(3) Erfordert die Genehmigung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, kann die Gebühr bis auf 100 Euro ermäßigt werden.



 

Zitierungen von § 2 StZG-KostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StZG-KostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StZG-KostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StZG-KostV Gebührenermäßigung und -befreiung auf Antrag
... nach § 2 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel ...