§ 20 - Gentechnikgesetz (GenTG)

neugefasst durch B. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2066; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2121-60-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 20 Einstweilige Einstellung


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Sind die Voraussetzungen für die Fortführung des Betriebs der gentechnischen Anlage, der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung nachträglich entfallen, so kann anstelle einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Genehmigung nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze die einstweilige Einstellung der Tätigkeit angeordnet werden, bis der Betreiber nachweist, daß die Voraussetzungen wieder vorliegen.

(2) Besteht nach Erteilung einer Genehmigung des Inverkehrbringens, auch einer nach § 14 Abs. 5 gleichgestellten, auf Grund neuer oder zusätzlicher Informationen, die Auswirkungen auf die Risikobewertung haben, oder auf Grund einer Neubewertung der vorliegenden Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse ein berechtigter Grund zu der Annahme, dass der gentechnisch veränderte Organismus eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so kann die zuständige Bundesoberbehörde bis zur Entscheidung oder bis zu einem Beschluss der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG das Ruhen der Genehmigung ganz oder teilweise anordnen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010

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Frühere Fassungen von § 20 GenTG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 GenTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GenTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GenTG Freisetzung und Inverkehrbringen (vom 15.12.2010)
... des Dritten Teils, mit Ausnahme der §§ 16a und 16b sowie § 17b Abs. 1 und § 20 Abs. 2 nicht. (2a - 2d) (aufgehoben) (3) Eine Genehmigung kann sich auf die ...
§ 16 GenTG Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen (vom 08.09.2015)
... Kommission vorgesehen ist; dies gilt entsprechend für das Ruhen einer Genehmigung nach § 20 Abs. 2 und eine Untersagung nach § 26 Abs. 5 Satz 3. (7) Vor Erhebung einer ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 GenTG bis zur Hälfte der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 ...

Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.03.2006 BGBl. I S. 565
§ 5 GenTBetV Verfahren bei der Anordnung des Ruhens der Genehmigung für ein Inverkehrbringen oder bei der einstweiligen Untersagung des Inverkehrbringens eines Produktes (vom 31.03.2006)
... Landesbehörden, wenn das Ruhen der Genehmigung für ein Inverkehrbringen nach § 20 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes ganz oder teilweise angeordnet oder ein Inverkehrbringen nach § ... Voraussetzungen hat die zuständige Bundesoberbehörde eine Anordnung nach § 20 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes oder die zuständige Landesbehörde eine Untersagung nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes
G. v. 17.03.2006 BGBl. I S. 534
Artikel 1 3. GenTGÄndG
... vorgesehen ist; dies gilt entsprechend für das Ruhen einer Genehmigung nach § 20 Abs. 2 und eine Untersagung nach § 26 Abs. 5 Satz 3." 6. § 16d Abs. 2 ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 1 BMELV-EUAnpG Änderung des Gentechnikgesetzes
... Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter „der Kommission oder des Rates der Europäischen ...

Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2006 BGBl. I S. 565
Artikel 2 GenTRÄndV Änderung der Gentechnik-Beteiligungsverordnung
... Landesbehörden, wenn das Ruhen der Genehmigung für ein Inverkehrbringen nach § 20 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes ganz oder teilweise angeordnet oder ein Inverkehrbringen nach § ... 2001/18/EG" ersetzt. bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes" ... Halbsatz wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes" und die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 4 des ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz (BGenTGKostV)
V. v. 09.10.1991 BGBl. I S. 1972; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 14 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 3 BGenTGKostV Gebühren in besonderen Fällen (vom 15.08.2013)
... (5) Wird die einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 des Gesetzes angeordnet, beträgt die zusätzliche Gebühr bis zur Hälfte der ...


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