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Änderung § 19 GenTG vom 05.04.2008

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§ 19 GenTG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung
§ 19 GenTG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung der gentechnischen Anlage sowie Vorschriften für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des in Verkehr zu bringenden Produktes angeordnet werden. Die nachträgliche Anordnung von Auflagen ist zulässig.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung der gentechnischen Anlage angeordnet werden. Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen ist unter den Voraussetzungen von Satz 1 zulässig.


 
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