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Änderung § 31 GenTG vom 05.04.2008

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§ 31 GenTG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung
§ 31 GenTG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499

(Text alte Fassung)

§ 31 Zuständige Behörden


(Text neue Fassung)

§ 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde


(Textabschnitt unverändert)

Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.