§ 31 GenTG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung | § 31 GenTG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 31 Zuständige Behörden | (Text neue Fassung)§ 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde |
(Textabschnitt unverändert) Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. |