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Änderung § 42 GenTG vom 15.12.2010

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§ 42 GenTG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 42 GenTG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Anwendbarkeit der Vorschriften für die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(Text alte Fassung)

Bei Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Vorschriften, die eine Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vorsehen, auch für die Beteiligung der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ab dem 1. Januar 1995.

(Text neue Fassung)

Bei Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Vorschriften, die eine Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorsehen, auch für die Beteiligung der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ab dem 1. Januar 1995.