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Änderung § 28b GenTG vom 23.03.2006
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§ 28a GenTG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.03.2006 geltenden Fassung | § 28b GenTG n.F. (neue Fassung) in der am 23.03.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 17.03.2006 BGBl. I 534 |
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(Text alte Fassung)§ 28a Methodensammlung | (Text neue Fassung)§ 28b Methodensammlung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht nach Stellungnahme der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a und im Benehmen mit den lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Proben, die im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Arbeiten, gentechnischen Anlagen, Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen und dem Inverkehrbringen durchgeführt oder angewendet werden. (2) Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkundigen aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten. |
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