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Änderung § 37 GenTG vom 23.03.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 GenTG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. GenTGÄndG am 23. März 2006 und Änderungshistorie des GenTGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 37 GenTG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.03.2006 geltenden Fassung | § 37 GenTG n.F. (neue Fassung) in der am 23.03.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 17.03.2006 BGBl. I 534 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften | |
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet oder an Körper oder Gesundheit verletzt, so sind die §§ 32 bis 36 nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Das gleich gilt, wenn Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, auf Grund einer Genehmigung nach § 16 Abs. 2 oder einer Zulassung oder Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall findet für die Haftung desjenigen Herstellers, dem die Zulassung oder Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Produkthaftungsgesetzes keine Anwendung, wenn der Produktfehler auf gentechnischen Arbeiten beruht. | (Text neue Fassung) (2) Das gleich gilt, wenn Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, auf Grund einer Genehmigung nach § 16 Abs. 2 oder einer Zulassung oder Genehmigung nach sonstigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 14 Abs. 2 in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall findet für die Haftung desjenigen Herstellers, dem die Zulassung oder Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Produkthaftungsgesetzes keine Anwendung, wenn der Produktfehler auf gentechnischen Arbeiten beruht. |
(3) Eine Haftung auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt. |
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