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Änderung § 1 DIMDIV vom 13.05.2010

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§ 1 DIMDIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.05.2010 geltenden Fassung
§ 1 DIMDIV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1080
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung regelt die Erhebung der für das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte benötigten Daten und ihre Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information sowie die Verwendung der in diesem Informationssystem gespeicherten Daten, insbesondere:

1. die Durchführung von Anzeigen,

2. die Arten und die Inhalte der Datenbanken,

3. die Zugriffsberechtigung zu den Datenbanken,

4. die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit.


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt die Verarbeitung der Daten, die für das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte benötigt werden.