§ 7 DIMDIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2014 geltenden Fassung | § 7 DIMDIV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1227 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Speicherungsfrist | |
(Text alte Fassung) Daten in den Datenbanken nach § 4 Abs. 1 stehen nach der letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes noch 20 Jahre in der Datenbank zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht. | (Text neue Fassung) (1) Daten in der Datenbank nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 stehen nach der Einstellung des Inverkehrbringens noch 20 Jahre in der Datenbank zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht. (2) Daten in den Datenbanken nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 stehen nach der letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes noch 20 Jahre in der Datenbank zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht. |