Änderung § 7 DIMDIV vom 29.07.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 DIMDIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2014 geltenden Fassung
§ 7 DIMDIV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1227

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Speicherungsfrist


(Text alte Fassung)

Daten in den Datenbanken nach § 4 Abs. 1 stehen nach der letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes noch 20 Jahre in der Datenbank zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.

(Text neue Fassung)

(1) Daten in der Datenbank nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 stehen nach der Einstellung des Inverkehrbringens noch 20 Jahre in der Datenbank zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.

(2) Daten in
den Datenbanken nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 stehen nach der letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes noch 20 Jahre in der Datenbank zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.




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