§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben im Niederspannungsnetz für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) anzuwenden, soweit nicht nach Maßgabe des
Messstellenbetriebsgesetzes eine Übermittlung von Last- oder Zählerstandsgängen erfolgt.
(2) 1Standardisierte Lastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von Letztverbrauchern orientieren:
- 1.
- Gewerbe;
- 2.
- Haushalte;
- 3.
- Landwirtschaft;
- 4.
- Bandlastkunden;
- 5.
- unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen;
- 6.
- Heizwärmespeicher.
2Die Verbrauchsgrenzen für die Anwendung von standardisierten Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen anzuwenden.
3Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren, soweit dem nicht eine Bestimmung des
Messstellenbetriebsgesetzes entgegensteht.
(3) 1Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit standardisierten Lastprofilen bilanziert werden. 2In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden. 3Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 4Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
(4) Soweit es für die Umsetzung eines variablen Tarifs im Sinne von
§ 40 Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, haben Netzbetreiber Netznutzern eine Bilanzierung und Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgängen für diejenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten mit intelligenten Messsystemen im Sinne des
Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt wird.
(5) Die Anwendung standardisierter Lastprofile an einem Netzanschlusspunkt ist nicht zulässig, wenn hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden, dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz eingespeist wird und die zugehörige Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach dem
Messstellenbetriebsgesetz ausgestattet ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 27 StromNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 02.09.2016) ... Regelenergie zu vermindern. (3) Die Regulierungsbehörde kann abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall abweichende Grenzwerte für standardisierte Lastprofile festlegen, ... der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nachweist, dass bei Beachtung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 5 MsbGEG Änderung der Stromnetzzugangsverordnung ... (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Standardisierte Lastprofile; ... wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung (1) Die Betreiber von ...
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 5 EnWVÄndV Änderung der Stromnetzzugangsverordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: „§ 12 Standardisierte Lastprofile; ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: „§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung". 2. § 2 wird wie ... Zählerstände;". b) Die Nummer 13 wird Nummer 14. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung". b) In Absatz 1 Satz 1 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnMesszugangsverordnung (MessZV)
Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
§ 10 MessZV Art der Messung beim Stromnetzzugang ... Die Messung der entnommenen Elektrizität erfolgt bei Letztverbrauchern im Sinne des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie ... Leistungsaufnahme. (2) Handelt es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende ... registrierende Leistungsmessung. (3) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4919/a68632.htm