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§ 15 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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§ 15 Engpassmanagement



(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren das Entstehen von Engpässen in ihren Netzen und an den Kuppelstellen zu benachbarten Netzen mit Hilfe von netzbezogenen und marktbezogenen Maßnahmen zu verhindern, die auch die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen einschließen kann.

(2) Lässt sich die Entstehung eines Engpasses mit Hilfe von Maßnahmen nach Absatz 1 nicht vermeiden, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, die verfügbaren Leitungskapazitäten nach marktorientierten und transparenten Verfahren diskriminierungsfrei zu bewirtschaften.

(3) 1Die Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung der Engpassbewirtschaftung erzielen, sind unverzüglich für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen zu verwenden, hierfür zurückzustellen oder entgeltmindernd in den Netzentgelten zu berücksichtigen. 2Die Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung der Engpassbewirtschaftung erzielen, sind von den Betreibern von Übertragungsnetzen zu dokumentieren. 3Die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde vorzulegen.

(4) 1Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Engpässe in ihrem Netz unverzüglich und in geeigneter Form, zumindest aber auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und den betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen soweit möglich unverzüglich elektronisch mitzuteilen. 2Die Veröffentlichung und Mitteilung müssen enthalten:

1.
die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität,

2.
die Übertragungsrichtung, in der der Engpass auftritt, und

3.
die prognostizierte Dauer.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen.

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Zitierungen von § 15 StromNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StromNZV Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel (vom 10.05.2012)
... und der Regelzone zu Grunde zu legen, es sei denn, Netzengpässe wurden nach § 15 Abs. 4 veröffentlicht und begründet. Die Fahrpläne müssen ...
§ 27 StromNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 02.09.2016)
... bei Lieferbeginn und Lieferende; 10. zur Bewirtschaftung von Engpässen nach § 15 Abs. 2 und zu deren Veröffentlichung nach § 15 Abs. 4; 11. bis 14. ... von Engpässen nach § 15 Abs. 2 und zu deren Veröffentlichung nach § 15 Abs. 4; 11. bis 14. (aufgehoben) 15. zu den Inhalten der Verträge nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 11 ARegV Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile (vom 29.12.2023)
... 2. Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung , soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder ... soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und 3. Kosten für die Beschaffung der Energie zur ...
§ 23 ARegV Investitionsmaßnahmen (vom 31.07.2021)
... aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung , soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 19 Absatz 2 ... von Engpässen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung der aus genehmigten Investitionsmaßnahmen ...

Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV)
V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1187
§ 7 KraftNAV Netzzugang bei Engpässen
... ab dem 31. Dezember 2012, befristet. Er hat zum Inhalt, dass abweichend von § 15 Abs. 2 der Stromnetzzugangsverordnung von dem Netzbetreiber im Fall eines Engpasses die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... aus dem Engpassmanagement nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 6 Absatz 6 Satz 2 der ... entgeltmindernd nach Artikel 6 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und 3. Kosten ...