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§ 18 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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§ 18 Messung



Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) in der jeweils geltenden Fassung.





 

Frühere Fassungen von § 18 StromNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2016Artikel 5 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
aktuell vorher 23.10.2008Artikel 2 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
vom 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 3 Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
vom 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 StromNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 5 MsbGEG Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt wird." 2. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Messung Die Messung erfolgt nach ... ermittelt wird." 2. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Messung Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes vom ...

Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Artikel 3 NAVuNDAV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen ... nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen." 3. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei öffentlichen ... außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen." 4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Messung der von ... Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 18 Abs. 1 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers ...

Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... 2008 (BGBl. I S. 2006) etwas anderes verlangt wird," eingefügt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 5 EnWVÄndV Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln." 5. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Von öffentlichen ...