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Änderung § 20 StromNZV vom 01.01.2015

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§ 20 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 20 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Nachprüfung von Messeinrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Netznutzer.



 
(heute geltende Fassung)